REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VON HEIMTIEREN

MONTE HORADADA, S.L., mit dem Handelsnamen CAMPING LO MONTE mit der NIF B-04373486 und der Adresse Avenida Comunidad Valenciana, 157 Pilar de la Horadada (Alicante), genehmigt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 29.2 des Gesetzes 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren die folgenden ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR HAUSTIERE in der Einrichtung Camping Lo Monte, in Übereinstimmung mit den folgenden,

 

BEDINGUNGEN

CAMPING LO MONTE erklärt sich als „haustierfreundlicher“ Betrieb, der sowohl die Anwesenheit als auch die Unterbringung von Haustieren in seinen Einrichtungen mit vorheriger Bestätigung zulässt, wobei der Besitzer des Tieres die in den folgenden Artikeln aufgeführten Regelungen einhalten muss.

 

1. Die Zulassung von Haustieren

1.1 Haustiere sind im Hotel nur in den folgenden Kategorien erlaubt:

    • Katzen
    • Hunde, die nicht mehr als 30 kg wiegen.
    • Andere: Vögel

1.2 Der Zutritt und der Aufenthalt von potentiell gefährlichen Tieren ist gemäß der Hausordnung untersagt, ebenso wie der Aufenthalt von Tieren, die offensichtliche Anzeichen von Gefahr für Menschen, andere Tiere und Sachen, Krankheit oder mangelnde Hygiene aufweisen, sowie von läufigen Tieren.

1.3 Kunden, die mit ihren Haustieren übernachten möchten, müssen die Verfügbarkeit prüfen und dies bei der Buchung angeben und/oder den Hotelbetrieb informieren.

1.4 Es sind nur 2 Haustiere pro Buchung und Bungalow oder Parzelle erlaubt, die zuvor von der Einrichtung bestätigt wurden.

1.5. Der CAMPING LO MONTE verlangt bei der Reservierung oder beim Check-in die Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, die auch die für das Tier verantwortlichen Personen einschließt.

1.6. Für die Unterbringung von Haustieren wird ein Zuschlag pro Haustier und Tag gemäß den vom CAMPING LO MONTE genehmigten und veröffentlichten Tarifen erhoben.

1.7 Das Haustier muss über die vorgeschriebenen Impfungen verfügen und alle behördlichen Auflagen für seinen Besitz erfüllen (Identifikationsmikrochip, Eigentumsnachweis), wofür sich der CAMPING LO MONTE das Recht vorbehält, jederzeit während des Aufenthaltes des Haustieres die Ausstellung aller Unterlagen zu verlangen, die zum Nachweis dieser Umstände geeignet sind.

1.8. Die Besitzer von Haustieren, die sich auf dem CAMPING LO MONTE aufhalten, sind verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren einzuhalten, und zwar in Bezug auf die Verpflichtungen und Verbote, die sich aus dem genannten Gesetz oder aus Vorschriften ergeben, die es ersetzen können.

 

2.- Bedingungen für den Aufenthalt und den Verbleib von Haustieren

Die Anwesenheit und der Aufenthalt von Haustieren auf dem CAMPING LO MONTE unterliegt den folgenden Regeln:

2.1 Gemeinsame Bereiche und Plätze

– Die Haustiere müssen in den Gemeinschaftsbereichen und -räumen zusammen mit ihren Besitzern verbleiben, wobei sie sich an die Sicherheitsvorschriften halten müssen, die von ihnen verlangt werden können, damit sie die Sicherheit der anderen Gäste, des Personals und von ihnen selbst nicht gefährden. Insbesondere Katzen müssen in diesen Bereichen in ihrem Transportbehälter bleiben. Hunde dürfen in einem Transportbehälter oder mit einem Halsband und einer Leine, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sowie gegebenenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.

– Das Füttern von Haustieren in den Gemeinschaftsbereichen und -räumen außerhalb der speziell dafür vorgesehenen Plätze ist verboten. Dem Kunden sind die dafür vorgesehenen Utensilien zur Verfügung zu stellen.

– Die Besitzer der Haustiere sind verpflichtet, die Ablagerungen und den Urin, die in diesen Bereichen entstehen können, aufzusammeln.

– Die Anwesenheit von Haustieren ist in den folgenden Gemeinschaftsbereichen und -räumen verboten:

– Bereich des Rutschenbeckens

– Schwimmbadbereich des Restaurants

– Sportbereich des Fußballplatzes und der Paddle-Plätze.

2.2 Hygienisch-sanitär sensible Bereiche

– In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 14 des Königlichen Erlasses 1021/2022 vom 13. Dezember, der bestimmte Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln in Einzelhandelsbetrieben regelt:

o Die Anwesenheit von Haustieren ist in den Bereichen des Betriebs, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt, ausgestellt oder gelagert werden, verboten.

o Haustiere sind im Restaurant, auf der Terrasse, in der Bar und außerhalb der Bar (Bereiche, in denen nur Lebensmittel serviert werden) erlaubt, sofern:

§ Die Eigentümer oder die für die Tiere verantwortlichen Personen werden über die Zugangsbedingungen informiert.

§ Die Tiere werden an der Leine, in einem Transportbehälter oder auf andere Weise kontrolliert gehalten.

§ Die Tiere weisen ein angemessenes Verhalten und eine angemessene Hygiene auf und zeigen keine offensichtlichen Anzeichen von Krankheiten wie Durchfall, Erbrechen, das Vorhandensein äußerer Parasiten, abnorme Absonderungen oder offene Wunden.

§ Es ist zu verhindern, dass die Tiere mit den Geräten und Utensilien in den Räumlichkeiten, mit dem Personal des Betriebs sowie mit den Oberflächen von Tischen und Bars in Berührung kommen; im Falle eines Kontakts sind die betroffenen Bereiche mit geeigneten Mitteln zu reinigen und zu desinfizieren.

§ Die Tiere müssen gefüttert oder getränkt werden, wobei in jedem Fall speziell für die Fütterung von Tieren konzipierte Utensilien zu verwenden sind.

§ Für den Fall, dass die Tiere urinieren, defäkieren oder erbrechen, muss die Einrichtung Reinigungsgeräte zur ausschließlichen Verwendung bereitstellen.

Ø Die Anwesenheit von Haustieren ist im Schwimmbad, im Spa, im Fitnessraum und in den Kinderspielbereichen verboten.

2.3 Unterbringung in Parzellen/Bungalows.

– Die Besitzer der Haustiere müssen dafür sorgen, dass die Haustiere keine störenden Geräusche verursachen, die die übrigen Gäste an der Ruhe hindern könnten.

– Haustiere dürfen nicht allein in der Wohneinheit (Parzelle oder Bungalow) gelassen werden. Sie müssen immer von ihren Besitzern begleitet werden.

– Die Besitzer der Haustiere müssen verhindern, dass diese auf die Betten, Sessel und andere Bungalowmöbel klettern.

– Die Haustierbesitzer müssen darauf verzichten, Badewannen, Duschen, Waschbecken und andere Toiletten zu benutzen, um ihre Tiere zu baden.

 

3.- Aufenthalt, Zugang und Verbleib von Assistenzhunden

3.1 Der Zugang und der Aufenthalt von Assistenzhunden der Streitkräfte und der staatlichen Sicherheitskräfte und -korps, die sich im Dienst befinden, ist in Übereinstimmung mit ihren spezifischen Rechtsvorschriften gestattet, ebenso wie der Zugang, der Aufenthalt und die Unterbringung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen, die dies benötigen.

3.2 Der Zugang, der Aufenthalt und die Unterbringung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen unterliegt den Bestimmungen der regionalen Vorschriften, die wie folgt lauten können:

– Sie müssen das Dokument, das ihre Identität bestätigt, den Ausweis der Bindungsstelle und den amtlichen Gesundheitsnachweis des Assistenzhundes mit sich führen und vorzeigen.

– Die Kennzeichnung des Assistenzhundes und der in den Tierschutz-/Gesundheitsvorschriften vorgeschriebene Mikrochip müssen am Halsband oder Geschirr des Hundes sichtbar angebracht sein.

– Der Assistenzhund muss mit den seiner Rasse entsprechenden Halte- und Sicherheitsmaßnahmen an seiner Seite gehalten werden.

– Assistenzhunden ist der Zugang zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und zu Bereichen, zu denen ausschließlich das Hotelpersonal Zugang hat, sowie zum Wasser des Schwimmbads untersagt.

3.3 Der Zugang zu Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen kann in den folgenden Fällen verweigert werden:

– Bei drohender ernsthafter Gefahr für den Benutzer, für eine dritte Person oder für den Assistenzhund selbst.

– Wenn das Tier Krankheitsanzeichen zeigt, die sich alternativ oder kumulativ in Form von Fieber, anormalem Haarausfall, Durchfall, abnormalen Ausscheidungen, Anzeichen von Hautparasiten, Wunden, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Aussehens eine mutmaßliche Gefahr für Menschen darstellen, oder wenn es Anzeichen für mangelnde Pflege oder Versorgung gibt.

 

4.- Vorzeitige Beendigung des Aufenthalts und Haftung

4.1 Die Nichteinhaltung der vorliegenden Regeln für die Aufnahme von Haustieren sowie der entsprechenden Hinweisschilder kann zur Beendigung des Aufenthalts und der Unterbringung von Haustieren führen, ohne dass der Beherbergungsbetrieb verpflichtet ist, dem Kunden einen Betrag zu erstatten.

4.2 Im Falle der Weigerung, die Einrichtung zu verlassen, kann der Eigentümer die Polizei einschalten.

4.3 Bei Nichteinhaltung der in den sektoralen Vorschriften festgelegten Pflichten und Verbote als Eigentümer und/oder Verantwortlicher für die untergebrachten Haustiere behält sich der Betrieb das Recht vor, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden Anzeige zu erstatten.

4.4 Die Eigentümer der auf dem CAMPING LO MONTE vorgefundenen oder untergebrachten Haustiere haften für die von ihnen verursachten Schäden, Beeinträchtigungen und Belästigungen für Menschen, andere Tiere und das von ihnen verursachte Eigentum.

 

Liste der nahe gelegenen Tierarztpraxen:

-MOBYDICK CLINICA VETERINARIA

Calle empresarios 19 Pilar de la Horadada

-CLINICA VETERINARIA DEL SURESTE

Calle Pedro Gea 10 Pilar de la Horadada

-CLINICA VETERINARIA EL PILAR

Calle Escultor Manuel Ribera Girona 36 Pilar de la Horadada.

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